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Der Wohnungsbau wird in Deutschland staatlich gefördert. Wer in Deutschland Wohnraum schaffen oder bestehenden Wohnraum renovieren möchte, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss. Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat jährliche Einzahlungen auf Bausparverträge mit bis zu 8,8 Prozent. Die Förderung ist jedoch auf 45,06 Euro für Alleinstehende oder 90,11 Euro für Ehepaare pro Jahr begrenzt. Auch dürfen Alleinstehende die Einkommensgrenze von 25.600 Euro und Eheleute 51.200 Euro nicht überschreiten.
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Was heißt Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie – oder auch Bausparprämie – ist eine staatliche Förderung für wohnwirtschaftliche Zwecke exklusiv für Bausparer. Sie kann jährlich von Personen beantragt werden, die einen Bausparvertrag besparen. Die Prämie wird auf die jährliche Sparleistung des Bausparers gezahlt. Allerdings gilt sie nicht für Bausparverträge, die ausschließlich mit vermögenswirksamen Leistungen bedient werden.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie beträgt maximal 8,8 Prozent der Bausparleistung pro Jahr. Die Sparbeträge, die der Bausparer in einem Jahr auf seinen Bausparvertrag gezahlt hat, werden summiert und um die Prämie erhöht. Der Staat fördert Sparbeträge von bis zu 512,00 Euro bei Alleinstehenden und 1.024,00 Euro bei Eheleuten pro Jahr. Demnach beträgt die jährliche Wohnungsbauprämie maximal 45,06 Euro für Alleinstehende oder 90,11 Euro für Ehepaare. Wenn der Sparer einen geringeren Betrag auf seinen Bausparvertrag eingezahlt hat, fällt die Wohnungsbauprämie anteilig geringer aus. Einzahlungen, die über die maximal geförderte Sparleistung hinausgehen, werden von der Wohnungsbauprämie nicht berücksichtigt.
Wie erfolgt die Gutschrift der Bausparprämie?
Die Wohnungsbauprämie wird nicht direkt an den Bausparer ausgezahlt, sondern von der Bausparkasse dem Bausparguthaben gutgeschrieben. Im Kontoauszug des Bausparvertrages wird die Gutschrift separat ausgewiesen
Wann bekomme ich die Wohnungsbauprämie? Die Voraussetzungen im Überblick
1. Mindestalter des Bausparers: 16 Jahre
Der Bausparer muss mindestens 16 Jahre alt sein, um die Wohnungsbauprämie beantragen zu dürfen.
2. Bausparvertrag mindestens siebenjährige Laufzeit
Damit die Wohnungsbauprämie gutgeschrieben werden kann, muss der Bausparvertrag mindestens eine siebenjährige Laufzeit aufweisen. Über sechs Jahre sollte der Vertrag bespart werden. Das siebte Jahr gilt als Ruhejahr. Wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird, verfällt die Bausparprämie. Bereits gutgeschriebene Prämien werden aus dem Bausparguthaben herausgerechnet. Eine Ausnahme besteht für Bausparer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können einen Bausparvertrag vorzeitig kündigen, ohne die bereits gutgeschriebene Wohnungsbauprämie zu verlieren. Dafür muss der Vertrag jedoch mindestens sieben Jahre bestanden haben.
3. Bausparsumme „wohnwirtschaftlich“ verwenden
Die Wohnungsbauprämie darf nur behalten, wer das Geld wohnwirtschaftlich verwendet. Von der Bausparsumme dürfen Wohneigentum erworben oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Auch die Anschaffung von Mobiliar ist möglich. Das Geld für den Kauf eines Neuwagens zu verwenden, wäre hingegen prämienschädlich.
4. Einkommensgrenze nicht überschreiten
Die Einkommensgrenze von 25.200 Euro für Alleinstehende oder 51.200 Euro für Eheleute im Jahr darf nicht überschritten werden. Wer mehr verdient, verliert den Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Welches Einkommen für den Erhalt der Wohnungsbauprämie maßgebend ist, wird weiter unten beschrieben.
5. Bausparvertrag mit mindestens 50,00 Euro monatlich besparen
Für einen Bausparvertrag, der ausschließlich mit vermögenswirksamen Leistungen bespart wurde, darf keine Wohnungsbauprämie beantragt werden. Der Staat fördert nur die Eigenleistung des Sparers. Diese sollte mindestens 50,00 Euro pro Jahr betragen. Um die Wohnungsbauprämie voll auszuschöpfen, muss die jährlich maximale Sparrate (512 Euro für Alleinstehende und 1.024 Euro für Verheiratete) in Eigenleistung erbracht werden.
6. Antrag auf Wohnungsbauprämie bei Bausparkasse stellen
Die Wohnungsbauprämie wird von der Bausparkasse nur auf Antrag des Bausparers gutgeschrieben.
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Wo beantrage ich die Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie wird direkt bei der Bausparkasse beantragt. Mit dem jährlichen Kontoauszug schickt die Bausparkasse ihren Kunden auch den Antrag auf die Wohnungsbauprämie zu. Bis zu zwei Jahre rückwirkend können die Kunden den Antrag bei der Bausparkasse stellen. Anträge für die Wohnungsbauprämie 2017 können also noch bis zum 31.12.2019 eingereicht werden.
Was mache ich mit dem Antrag der Wohnungsbauprämie?
Den Antrag auf Wohnungsbauprämie füllt die Bausparkasse weitestgehend vorab aus. An einigen Punkten setzt der Bausparer ein Kreuz und bestätigt die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift. Er reicht den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei seiner Bausparkasse ein.
Einkommensgrenze – welches Einkommen ist für den Erhalt der Wohnungsbauprämie maßgebend?
Für den Erhalt der Wohnungsbauprämie ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend. Das Bruttoeinkommen eines Alleinstehenden oder Ehepaares kann deutlich höher liegen. Von diesem werden noch Werbungskosten, Betriebs- und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen sowie Kinder- oder andere Freibeträge abgezogen. Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Aufzählung. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens geht aus dem jährlichen Steuerbescheid hervor.
Achtung: Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen die Einkommensgrenze, so muss gutgeschriebene Wohnungsbauprämie für das entsprechende Jahr zurückgezahlt werden.
Exkurs: Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist neben der Wohnungsbauprämie eine weitere staatliche Fördermaßnahme. Sie dient vermögensbildenden Maßnahmen des Arbeitnehmers und wird im Vergleich zur Wohnungsbauprämie nicht nur für Bausparverträge gewährt. Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist, dass der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in einen förderungsfähigen Sparvertrag einzahlt.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach Art und Umfang des Sparvertrages. Spart der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen in einem Bausparvertrag an, beträgt sie maximal 9 Prozent der angesparten Jahressumme. Das Sparguthaben erhöht sich maximal um 43,00 Euro jährlich durch die staatliche Förderung. Hierfür darf das zu versteuernde Einkommen des Bausparers 17.900 Euro für Alleinstehende oder 35.800 Euro für Eheleute nicht übersteigen. Dasselbe gilt für Tilgungsraten von Immobilienkrediten, die mithilfe von vermögenswirksamen Leistungen bestritten werden.
Bei Aktienfonds beträgt die Arbeitnehmersparzulage maximal 20 Prozent. Um bis zu 80,00 Euro jährlich erhöht der Staat das Guthaben auf Verträgen, die mit vermögenswirksamen Leistungen bespart werden. Die Einkommensgrenze beträgt hier 20.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 40.000 Euro für Ehepaare.
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Die Wohnungsbauprämie generiert zusätzliches Eigenkapital
Die Wohnungsbauprämie ist für Menschen, die Immobilieneigentum erwerben oder andere wohnwirtschaftliche Maßnahmen durchführen möchten, eine Möglichkeit, zusätzliches Eigenkapital anzusparen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sollten Bausparer den jährlichen Antrag auf die Wohnungsbauprämie nicht verfallen lassen. Neben der Wohnungsbauprämie sollten Arbeitnehmer möglichst auch weitere staatliche Förderungsmaßnahmen, wie die Arbeitnehmersparzulage, ausschöpfen.