Wenn ein Paar sich trennt und es nicht mehr gelingt, die Partnerschaft auf eine gesunde gemeinsame Basis zu stellen, ist die Trennung auf Zeit oft die Vorstufe zur Scheidung. Manchmal ist eine einvernehmliche Scheidung möglich, doch oft gehen die Ehepartner im Streit auseinander. In beiden Fällen werden Scheidungskosten fällig, wobei die einvernehmliche Scheidung definitiv die günstigste Variante ist. Welche Kosten anfallen, was sich hinter den Begriffen Gegenstandswert und Streitwert verbirgt und wo Möglichkeiten zur Kosteneinsparung stecken, verrät dieser Beitrag.
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Was sind Scheidungspapiere?
Der Begriff Scheidungspapiere wird mitunter unterschiedlich verwendet. Die einen meinen mit dem Begriff Scheidungspapiere den rechtsgültigen Beschluss der Ehescheidung. Die anderen meinen damit die Unterlagen, die sie zusammenstellen müssen, um die Scheidung einreichen zu können. Das zuletzt genannte ist richtig. Eine Scheidung in Deutschland wird vor Gericht vorgenommen. Dazu brauchen die Ehepartner einen gemeinsamen Anwalt oder zwei getrennte Anwälte. Um den Scheidungstermin festzulegen, muss ein Antrag gestellt werden. Das darf faktisch nur von einem Anwalt erledigt werden – so will es das Gesetz. Zur Einreichung der Scheidung sind folgende Papiere nötig:
- die originale Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Kopie
- falls gemeinsame noch minderjährige Kinder existieren, deren Geburtsurkunden
- Ehevertrag, falls vorhanden
Was kostet eine Scheidung?
Die Frage, was eine Scheidung genau kostet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Allerdings gibt es bestimmte Kostenpositionen, die bei jeder Scheidung anfallen. Dazu gehören die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren.
Gerichtskosten: Unter Gerichtskosten fallen die Ausgaben, die das Familiengericht für die Durchführung des Scheidungsverfahrens in Rechnung stellt. Das Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) gibt Auskunft über die Einzelheiten.
Rechtsanwaltskosten: Die Rechtsanwaltskosten werden fällig für die Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt für die Ehepartner durchführt. Dabei sind außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen zu unterscheiden. Als Grundlage zur Abrechnung dient das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Falls das Ehepaar keine einvernehmliche Scheidung durchführen lässt, zahlt jeder einen eigenen Anwalt. Eine weitere Kostenposition stellen die Sachverständigenkosten dar, die zum Beispiel bei der Wertermittlung einer Immobilie anfallen können. Je nachdem, ob ein freier Gutachter oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger eingeschaltet wird, variieren die Kosten. Günstiger sind freie Gutachter.
Gutachterkosten bei strittigen, unvereinbaren Positionen beider Parteien
Die Kosten für einen Gutachter im Gerichtsverfahren fallen auch dann an, wenn die beiden Partner so stark zerstritten sind, dass sie sich über weitere Vermögensgegenstände nicht einigen können. Sind die Fronten so verhärtet und beharrt jeder auf seinem Standpunkt, müssen Werte der strittigen Vermögensgegenstände vor Gericht ausgefochten werden. Das kostet nicht nur sehr viel Zeit, sondern auch enorm viel Geld.
Sind beide Partner mit ihren Vorstellungen so weit voneinander entfernt, dass eine Einigung unmöglich ist, schaltet sich ein neutraler Gutachter ein. Dieser überprüft unabhängig von emotionalen Zerwürfnissen den Wert eines Vermögensgegenstandes, sei es eine Immobilie, Schmuck, Antiquitäten oder Gemälde.
Wie lassen sich die Scheidungskosten berechnen?
Bei einem geringen Einkommen, beispielsweise bei einem Hartz-IV-Empfänger, kostet eine Scheidung ungefähr 1.000 Euro. Die Berechnung ergibt sich auf Basis des sogenannten Verfahrenswerts.
Verfahrenswert: Bei einem Gerichtsverfahren geht es in der Regel um einen bestimmten Wert, über den sich die Parteien nicht einig sind. Nach diesem Streitwert richten sich die Gebühren des Gerichtsverfahrens. Bei Scheidungen wird dieser Begriff entschärft und als Verfahrenswert bezeichnet. Für seine Ermittlung werden die Nettoeinkommen der Ehegatten, die Anzahl der Kinder und der Versorgungsausgleich herangezogen. Hierbei handelt es sich um die Ermittlung und den Vergleich der Rentenansprüche der Ehegatten. Der Ehepartner mit den höheren Rentenansprüche muss zum Ausgleich einen Teil davon dem anderen Ehepartner abgeben.
Um die voraussichtlichen Scheidungskosten eines unkomplizierten Falls abzuschätzen, hilft eine Faustformel: Das monatliche Nettoeinkommen der zu scheidenden Partner wird mit dem Faktor drei multipliziert. Das Ergebnis ist der Verfahrenswert. Der Verfahrenswert wird auch als Gegenstandswert, Verkehrswert oder Gesamtverfahrenswert bezeichnet.
Ein Beispiel:
Ehepaar, kinderlos, ohne Immobilie, der Ehemann verdient monatlich netto 3.000 Euro, die Ehefrau verdient 2.500 Euro netto.
- Hauptverfahrenswert: Gesamt netto 5.500 Euro x 3 = 16.500 Euro
- Versorgungsausgleich: 3.300 Euro
- Gesamtverfahrenswert: 16.500 Euro + 3.300 Euro = 19.800
Auf Basis des Gesamtverfahrenswert in Höhe von 19.800 Euro ergeben sich Anwaltskosten und Gerichtskosten in einer Gesamthöhe von knapp 3.000 Euro. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Rechtsanwaltskosten
Verfahrensgebühr | 964,60 Euro |
Termingebühr | 890,40 Euro |
Auslagenpauschale | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 1875 Euro |
Mehrwertsteuer 19 % | 356,25 Euro |
Gesamtgebühren Rechtsanwalt | 2.231,25 Euro |
Gerichtskosten | 690 Euro |
Gesamtkosten des Scheidungsverfahrens | 2.921,25 Euro |
Achtung: Die oben angegebene Berechnung ist eine stark vereinfachte Darstellung eines unkomplizierten Scheidungsfalls. Es gibt zahlreiche Korrekturfaktoren, die das Ergebnis der Berechnung beeinflussen und verändern.
- Gibt es Kinder, werden pro Kind 250 Euro mit dem Faktor drei multipliziert und vom Verfahrenswert abgezogen.
- Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, sind zusätzlich das Sorgerecht und Umgangsrecht zu regeln.
Fließt Unterhalt, existiert eine gemeinschaftliche Ehewohnung oder wird eine Hausratsteilung mitberechnet oder Zugewinnausgleich berücksichtigt, können sich schnell sehr viel höhere Summen ergeben. Grund ist, dass jede einzelne der genannten Positionen zum Verfahrenswert hinzugerechnet wird. Dadurch steigt die Bemessungsgrundlage, auf der Anwälte und Gerichte ihre Gebühren ermitteln.
So könnte sich bei einem Ehepaar mit zwei Kindern unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte rasch ein Verfahrenswert ergeben, der zwischen 80.000 und 100.000 Euro liegt. Das verteuert die Anwaltskosten erheblich und auch die Gerichtskosten fallen höher aus. Bei einem Verfahrenswert zwischen 80.000 und 100.000 Euro ist mit Kosten von rund 6.000 Euro zu rechnen.
Natürlich können die Ausführungen nur als grobe Richtschnur dienen. Es empfiehlt sich immer, den Einzelfall von einem Anwalt prüfen zu lassen, um Klarheit über die zu erwartenden Kosten zu erhalten.
Kosten einsparen
Mit Blick auf die Faktoren, die eine Scheidung verteuern können, zeigt sich das Einsparpotenzial. Die größtmögliche Kostenersparnis ergibt sich aus einer einvernehmlichen Scheidung, in der sämtliche Positionen im Vorfeld abgeklärt wurden. Auf diese Weise kann die Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt werden – das minimiert die Anwaltskosten – außerdem braucht es vor Gericht keinen externen Gutachter. Dieser würde pro Vermögensgegenstand, der gerichtlich zu klären ist, weitere Gebühren in Rechnung stellen. Ohne ihn fallen die Kosten einfach weg.
Geht es nicht ohne einen Gutachter vor Gericht, bleibt den Parteien immer noch die Möglichkeit, außergerichtlich einen Schiedsgutachter einzuschalten. Dieser wird von beiden beauftragt und von beiden bezahlt.
Verzichtet das Ehepaar auf den Versorgungsausgleich, sinken dadurch ebenfalls die Scheidungskosten, weil der Verfahrenswert niedriger wird. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich muss nicht zwingend beim Notar vorgenommen werden. Er kann auch vor Gericht vereinbart und rechtsgültig bestätigt werden. Dazu brauchen die zukünftigen Ex-Partner allerdings einen zweiten Anwalt, der aber im Vergleich zu den Kosten des gesamten Versorgungsausgleichs weniger kosten wird.
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Kosten senken durch Onlinescheidungen?
Prinzipiell lässt sich durch eine Onlinescheidung nicht viel Geld sparen. Es ist denkbar, dass durch die Kommunikation per Telefon, Skype und Internet weniger Zeit in Anspruch genommen wird und deshalb beim Anwalt weniger außergerichtliche Kosten entstehen. Betroffene sparen auf jeden Fall Zeit, weil sie nicht persönlich zu einem Termin in einer Anwaltskanzlei erscheinen müssen. Stattdessen übermitteln sie sämtliche wichtigen Daten vom heimischen Rechner aus. Die Onlinescheidung ist eine überlegenswerte Möglichkeit, wenn die beiden Partner sich über strittige Sachverhalte wie Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht etc. ausgetauscht und geeinigt haben. In allen anderen Fällen, also bei nicht einvernehmlichen Scheidungen, ist sie keine empfehlenswerte Option.
Was genau ist eine einvernehmliche Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Partner einig, dass es keine gemeinsame Zukunft mehr gibt. Die Scheidung ist unausweichlich und beide Partner stimmen sich über alle möglicherweise strittigen Punkte miteinander ab. Normalerweise nehmen bei einer einvernehmlichen Scheidung beide Partner aus Kostengründen einen einzigen Anwalt, um vor Gericht die Scheidung durchzuführen.
Was sind die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung
Der wesentliche Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung liegt darin, dass sie wesentlich schneller und günstiger für die Beteiligten wird. Besteht zwischen den zukünftigen Expartnern in allen Punkten bezüglich der Scheidung Einigkeit, kann das Gericht innerhalb von 20 bis 30 Minuten die Scheidung rechtskräftig machen. Da sämtliche Zusatzkosten für eventuelle Gutachter wegfallen, sparen die Ehepartner viel Geld.
Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?
Nein, die Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland ausgeschlossen. Das Gesetz schreibt Anwaltspflicht vor.
Was ist die Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe soll Personen mit geringem Einkommen dabei helfen, sich einen Rechtsbeistand für das Gerichtsverfahren zu leisten. Übrig bleibt bei einer Härtefallscheidung nur ein geringer Eigenanteil. Wer die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, also keine wirtschaftliche Bedürftigkeit vorweisen kann, muss den erhaltenen Betrag in spätestens vier Jahren über eine Ratenzahlung zurückführen. Wer die Prozesskostenhilfe beanspruchen will, muss einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden, indem die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden. Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten der Scheidung ab.
Die Auswirkungen der Scheidung auf die Steuern
Eine überwältigende Mehrheit der in Deutschland geschlossenen Ehen lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Lässt sich ein Paar scheiden, kann derjenige, der innerhalb der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, einen Zugewinnausgleich vom anderen verlangen. Auch einige andere Punkte schlagen sich in der steuerlichen Behandlung nach der Scheidung nieder. Die steuerrechtlichen Auswirkungen einer Scheidung sind vielfältig. Die wichtigsten werden im Folgenden vorgestellt:
- Die Veranlagung ändert sich
Im Trennungsjahr können die Noch-Ehepartner zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Diese Option besteht nur, wenn mindestens ein Tag im Steuerjahr die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung hat. Trennt sich ein Paar zum Beispiel am 31. Dezember eines Jahres, kann es für das nächste Jahr keine Zusammenveranlagung beantragen. Finde die Trennung offiziell aber am 1. Januar statt, können die Beteiligten für das laufende Jahr sehr wohl die Zusammenveranlagung wählen. - Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Die Kosten einer Scheidung lassen sich steuerlich geltend machen. Dazu gehören nach Auffassung des Finanzgerichts Köln Positionen wie die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren. Das sollten Betroffene in ihre Steuererklärung eintragen und bei Ablehnung durch das zuständige Finanzamt einen Steuerberater hinzuziehen und Einspruch einlegen. Definitiv nicht abzugsfähig sind Kosten für den Umzug oder die Namensänderung. - Ehegattenunterhalt mit Zustimmung des Ex Partners abzugsfähig
Ebenfalls als Sonderausgabe gilt der Ehegattenunterhalt. Wer dauernd getrennt oder geschieden lebt und unterhaltspflichtig ist, kann 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass der Ex-Partner damit einverstanden ist, denn er muss das empfangene Geld als „Sonstige Einkünfte“ versteuern. Falls der Ex-Partner nicht zustimmt, bleibt Unterhaltspflichtigen nichts anderes übrig, als lediglich einen Betrag in Höhe von 8.652 Euro anzugeben. Dieser Wert ist gesetzlich als Pauschale vorgegeben, falls die Zustimmung des Unterhaltsempfängers nicht vorliegt. - Kindergeld
Wer Anspruch auf Kindergeld hat, hängt maßgeblich vom Aufenthaltsort des betreffenden Kindes ab. Derjenige, bei dem das Kind offiziell im Haushalt gemeldet ist, hat Anspruch.
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Fazit: Scheiden tut meist auch finanziell weh
Eine Scheidung ist immer mit emotionalen Verletzungen verbunden. Und Einschnitt gibt es auch in finanzieller Hinsicht. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld umfassend über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Falls nur wenig eigenes Einkommen zur Verfügung steht, kann die Prozesskostenhilfe zumindest ein wenig unterstützen. Es ist auch möglich, einen nicht zweckgebundenen Kredit aufzunehmen, um die Kosten der Scheidung zu schultern. Denn niemand sollte mit einem Ehepartner nur aus Geldgründen zusammenbleiben.