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Oft kommt es im Rahmen von Bau- oder Immobilienfinanzierungen vor, dass ein Kredit aufgenommen und bereitgestellt wird, die komplette Kreditsumme aber tatsächlich nicht sofort benötigt wird. Das von der Bank geliehene Geld ist schon verfügbar, bevor der Kreditnehmer es für den vorgesehenen Zweck ausgeben kann. Wird das Darlehen jedoch nicht oder nicht in voller Höhe abgerufen, müssen dennoch Zinsen an die Bank gezahlt werden. Der sogenannte Bereitstellungszins dient in diesem Fall dazu, der Bank einen entgangenen Zinsgewinn zu ersetzen.
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Was sind Bereitstellungszinsen?
Bereitstellungszinsen werden gelegentlich auch als Bereithaltungszinsen bezeichnet und von Kreditinstituten dann erhoben, wenn zwischen der Auszahlungsreife eines Darlehens und dem tatsächlichen Abrufen des Geldes ein längerer Zeitraum liegt. Mit anderen Worten: Gewährt die Bank einen Kredit und gibt der Kreditnehmer die volle Summe erst später für den vorgesehenen Zweck aus, muss er für die „Wartezeit“ eine bestimmte Gebühr zahlen.
Die Gebühr in Form des Bereitstellungszinses gleicht die entgangenen Zinsgewinne der Bank aus. Schließlich hat sie die gewünschte Kreditsumme bereitgestellt und bereits refinanziert.
Wie werden Bereitstellungszinsen berechnet?
Zur Berechnung des Bereitstellungszinses werden in der Bankpraxis zwei verschiedene Berechnungsmethoden alternativ angewendet. Es wird dabei zwischen dem anrechenbaren und dem nicht anrechenbaren Bereitstellungszins unterschieden.
Unter dem anrechenbaren Bereitstellungszins ist eine Gebühr zu verstehen, die lediglich anhand des nicht abgerufenen Kreditteils berechnet wird. Der nicht anrechenbare Bereitstellungszins hingegen orientiert sich am gesamten durch die Bank gewährten Kreditbetrag.
Die Berechnung des Bereitstellungszinses beginnt üblicherweise nach Ablauf eines je nach Bank unterschiedlich langen bereitstellungszinsfreien Zeitraums. Der Zeitraum ohne Zinsberechnung beträgt dabei üblicherweise sechs bis 12 Monaten ab Beginn des Vertrages. Nach Verstreichen dieser Frist wird dann ein Bereitstellungszins in Höhe von 3 Prozent jährlich (also 0,25 Prozent pro Monat) berechnet.
Ein Berechnungsbeispiel zum Bereitstellungszins
Die Bank gewährt einen Kredit über 200.000 Euro. Die bereitstellungsfreie Zeit beträgt zwei Monate und die Bereitstellungszinsen 3 Prozent jährlich (0,25 Prozent monatlich). Erfolgt für insgesamt fünf Monate kein Abruf des gesamten Kreditbetrags, ist für drei Monate ein Bereitstellungszins zu zahlen.
Für einen Monat würde der Bereitstellungszins 500 Euro betragen. Für drei Monate wären 1.500 Euro zu entrichten. Handelt es sich um einen nicht anrechenbaren Bereitstellungszins, bleibt die Gebühr gleich, auch wenn ein Teilbetrag des Darlehens abgerufen wird. Handelt es sich hingegen um einen anrechenbaren Bereitstellungszins, verändert sich mit Abrufen von Teilbeträgen die Gebührenhöhe.
Nicht anrechenbarer und anrechenbarer Bereitstellungszins
Werden im oben genannten Beispiel nach zwei Monaten bereitstellungszinsfreier Zeit 100.000 Euro abgerufen, würde sich der anrechenbare Bereitstellungszins lediglich anhand der nicht abgerufenen Summe (100.000 Euro) berechnen. Der Zins würde also 250 Euro monatlich betragen. Der nicht anrechenbare Bereitstellungszins würde sich hingegen auch nach Abruf der 100.000 Euro an der gesamten Darlehenssumme orientieren und damit weiterhin 500 Euro pro Monat betragen.
Bereitstellungsfreie Zeit – Das gibt es zu beachten
Wie schon erwähnt, ist unter der bereitstellungsfreien Zeit der Zeitraum zu verstehen, in dem die Bank ein Darlehen zur Verfügung stellt und trotz unvollständigen Abrufs noch keinen Zins für die Bereitstellung berechnet. Diese bereitstellungsfreie Zeit dauert bei einigen Banken nur zwei Monate – andere Banken hingegen erheben erst nach 12, 15 oder in Einzelfällen sogar erst nach 24 Monaten einen Bereitstellungszins.
Selbstverständlich wird die Gebühr für ein nicht abgerufenes Darlehen nicht sofort nach Bereitstellung des Geldbetrages berechnet. Stattdessen wird der Zins nur dann fällig, wenn der Kreditbetrag nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums nicht vollständig abgerufen ist. Dieser Zeitraum, der unentgeltlich zum Abrufen des kompletten Geldbetrages gewährt wird, nennt sich „bereitstellungs(zins)freie Zeit“.
Gerade im Rahmen einer Baufinanzierung ist dieser Zeitraum für den Bauherrn besonders wichtig. Schließlich wird ein Hausbau so gut wie nie in einer Summe, sondern Stück für Stück bezahlt. Abhängig davon, wie gut oder schlecht das Bauvorhaben voranschreitet, kann es durchaus länger als ein Jahr dauern, bis die gesamte Darlehenssumme abgerufen ist.
Kurze bereitstellungsfreie Zeit – teures Darlehen
Ist die bereitstellungsfreie Zeit kurz, können Bauverzögerungen für den Bauherren zu einer echten finanziellen Belastung werden. Schließlich berechnet die Bank nach einer bestimmten „Karenzphase“ eine Gegenleistung für den ungenutzten Darlehensteil. Je länger es nach Anlauf der bereitstellungsfreien Zeit dauert, bis die vollständige Darlehenssumme abgerufen ist, desto teurer wird die Baufinanzierung.
Für Bauherren ist es daher prinzipiell sinnvoll, auf ein Darlehen mit einer besonders langen bereitstellungszinsfreien Zeit zu achten. Zwischen den Kreditanbietern gibt es hinsichtlich der bereitstellungsfreien Zeit aber wie oben bereits erwähnt deutliche Unterschiede.
Vorsicht bei Angeboten ohne Bereitstellungszins
Verzichtet eine Bank allerdings gänzlich auf die Gebühr, ist Vorsicht geboten. In diesem Fall kann es sein, dass Zinsausfälle durch den Verzicht auf den Bereitstellungszins durch einen höheren Sollzins oder andere „versteckte“ Kosten ausgeglichen werden.
Ähnliches gilt auch für Kreditangebote mit einer besonders langen bereitstellungszinsfreien Zeit. Meist fallen für solche Kreditangebote höhere Sollzinsen an, sodass die vermeintliche Ersparnis von einem ungünstigeren Zinssatz zunichte gemacht wird.
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Bereitstellungszinsen vermeiden – geht das?
Bereitstellungszinsen können einen eigentlich günstigen Kredit stark verteuern. Verzögert sich beispielsweise ein Bauvorhaben, können sie den Bauherren plötzlich in eine missliche Lage bringen. Es gibt jedoch einige Strategien, um Zusatzkosten durch Bereitstellungszinsen zu umgehen bzw. diese Kosten zu reduzieren.
- Geschickt verhandeln: Durch geschicktes Verhandeln mit der Hausbank ist oft eine Verlängerung der bereitstellungsfreien Zeit möglich. Gewährt die Bank die Verlängerung, ist diese jedoch nicht selten mit einem Zinsaufschlag verbunden. Ob sich die Verhandlungen letztendlich gelohnt haben, hängt von der Höhe des Zinsaufschlags ab.
- Darlehen komplett auszahlen lassen: Um Bereitstellungszinsen zu vermeiden, besteht gelegentlich die Möglichkeit, das Darlehen gänzlich auszahlen zu lassen. Dann wird der vertraglich festgelegte Zinssatz, nicht aber der Bereitstellungszins berechnet. Benötigt der Kreditnehmer den Darlehensbetrag nicht sofort, kann er ihn bis zu seiner Verwendung beispielsweise auf einem Tagesgeldkonto anlegen. Hierbei wichtig: Da insbesondere Baudarlehen zweckgebunden sind, braucht der Kreditnehmer die Zustimmung seiner Bank, um auf diese Weise vorgehen zu können.
- Bereitstellungszinsen erstatten lassen: Sind feste Termine zur Realisierung bestimmter Bauabschnitte vereinbart, muss sich der Bauträger an diese Termine halten. Tut er dies nicht und werden darum Bereitstellungszinsen fällig, muss der Bauträger die Zinskosten übernehmen.
Bereitstellungszinsen reduzieren
Bereitstellungszinsen lassen sich in der Regel nicht komplett vermeiden. Insbesondere die Zweckbindung vieler Darlehen macht es oft unmöglich, die komplette Kreditsumme auszahlen zu lassen, um Zinskosten zu vermeiden. Nichtsdestotrotz ist es jedoch möglich, Bereitstellungszinsen zumindest zu reduzieren.
Um unnötige Zinskosten zu vermeiden, empfiehlt sich die gründliche Planung des Bauvorhabens. Wird in einem Plan bereits vorab dokumentiert, wann genau welche Summe benötigt wird, werden auch die voraussichtlich zu zahlenden Bereitstellungszinsbeträge überschaubar.
Bereitstellungszins als Kostenfaktor einkalkulieren
Der Kreditnehmer kann seine Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Finanzierungsangebot dann von den voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten abhängig machen und wird zumindest nicht von anfallenden Bereitstellungszinsen „überrascht“. Auch der Kostenvergleich zwischen mehreren Kreditangeboten mit unterschiedlich langen bereitstellungsfreien Zeiträumen fällt so leichter.
Sind Bereitstellungszinsen steuerlich absetzbar?
Bereitstellungszinsen sind steuerlich absetzbar, sofern sie aufgrund der Herstellung oder Anschaffung einer Immobilie angefallen sind, die an Dritte vermietet wird. Das heißt: Soll die Immobilie später selbst bewohnt werden, kann der gezahlte Bereitstellungszins nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Außerdem ist der gezahlte Bereitstellungszins nur in dem Jahr absetzbar, in dem er angefallen ist. Rückwirkend für vergangene Steuerjahre ist eine Geltendmachung über die Werbungskosten nicht möglich.
Bereitstellungszinsen zusammengefasst
Zusatzkosten, die aufgrund von Bereitstellungszinsen für ein nicht vollständig abgerufenes Darlehen anfallen, sind ärgerlich. Dennoch lassen sie sich in vielen Fällen nicht vermeiden. Durch eine genaue Planung ist es jedoch möglich, den anfallenden Bereitstellungszins bereits im Vorfeld zu kalkulieren und ihn so beim Vergleich mehrerer Kreditangebote von Anfang an als Kostenfaktor zu berücksichtigen.
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